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Beratungsbesuch in der Häuslichkeit

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, müssen, je nach Pflegegrad, halbjährlich (bei Pflegegrad 2 und 3) bzw. vierteljährlich (bei Pflegegrad 4 und 5) eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Diese Beratung können Pflegefachkräfte eines Pflegedienstes durchführen. Der Beratungsbesuch dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen, pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Der Beratungsbesuch wird auf einem speziell dafür vorgesehenen Formular schriftlich festgehalten und anschließend an die entsprechende Pflegekasse versandt. Bei Nichtinanspruchnahme der Pflegeberatung kann die Pflegekasse die Pflegegeldzahlung kürzen bzw. einstellen.

Wichtig zu wissen; auch Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen. Ebenso können alle Pflegebedürftige, auch wenn sie regelmäßig von einem Pflegedienst versorgt werden, bei Bedarf ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen.

 

 

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